Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Umsetzung der Energieauditpflicht. Dabei darf der Auditbericht, den ein Unternehmen vorlegen muss, nicht älter als vier Jahre sein (Datum des Abschlussberichtes). Hieraus ergibt sich für die Unternehmen ein individueller Zeitraum für das zweite Energieaudit. In der Regel ist die Durchführung 2019 notwendig.
Aktualisierung des Merkblatts zu Energieaudits
Das BAFA hat mit Stand 4.10.2016 das Merkblatt für Energieaudits aktualisiert. Erhältlich ist das Merkblatt auf der Homepage des BAFA .
Stichprobenkontrollen seitens des BAFA
Energieaudit: Das BAFA hat mit den Stichprobenkontrollen begonnen:
Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits ist am 22.04.2015 in Kraft getreten. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, ab 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass Unternehmen ihre Energieeffizienz verbessern und den Energieverbrauch senken.
Wer bis 5. Dezember 2015 über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt, ist von der Verpflichtung befreit.
Die Einführung eines solchen Systems ist bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis möglich.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird aus zuständige Stelle stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Dirk Bräu vom Ingenieurbüro Bräu verfügt über die erforderliche Qualifikation, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des EDL-G durchzuführen und wurde vom BAFA in einer öffentliche Liste aufgenommen.
Die Umsetzung wird vom BAFA in Form von Stichprobenkontrollen überprüft. Bei einer nicht fristgerechten Erfüllung ist mit Bußgeldern zu rechnen. Deren Höhe liegt im Ermessenspielraum des BAFA und kann bis zu 50.000 Euro betragen.